§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Mitgliedschaft im "Länderverband der Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare" (LDV Nord-West) ist nach § 5 Abs. 1 Vereinssatzung LDV Nord-West beitragspflichtig.


  2. Der Mitgliedsbeitrag für ein Kalenderjahr ist grundsätzlich bis zum 1. März desselbigen zu entrichten oder innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Mitgliedschaft.


  3. Mitglieder im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt haben von Abs. 2 abweichend einmalig für die Dauer ihrer Ausbildung zwei Jahresbeiträge zu entrichten.


  4. Nichtmitgliedern kann die Möglichkeit eingeräumt werden, die Datensammlung des LDV Nord-West gegen Zahlung eines Jahresbeitrags für ein Jahr nach Entrichtung des Beitrags zu nutzen.


  5. Für den Rest des Jahres, in dem ein ordentliches Mitglied seine Ausbildung beendet, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.