Urlaub / Sonderurlaub

Während des Vorbereitungsdienstes besteht Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan auf bestimmte Ausbildungsabschnitte festgelegt. Auch wenn es bei den Ausbildungsleitern teilweise nicht gern gesehen wird, besteht die Möglichkeit, den Urlaub in anderen Ausbildungsabschnitten zu nehmen. Die dadurch ausgefallene Ausbildungszeit muss jedoch in dem Abschnitt nachgeholt werden können.

Zusätzlich zu dem Erholungsurlaub besteht pro Jahr die Möglichkeit, sich einen Tag vom Dienst freistellen zu lassen. Bei diesen sog. Waschtagen wird auf dem Urlaubsantrag die Arbeitsfreistellung angekreuzt und als Begründung "§ 6 Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (ArbZVO)" angegeben. Die Waschtage dürfen nicht in Zusammenhang mit anderen Urlaubstagen genommen werden, aber werden sie nicht genommen, verfallen sie!

Sonderurlaub kann für bestimmte Anlässe auf schriftlichen Antrag hin gewährt werden. Bestimmte Anlässe können z.B. der Geodätentag, Kongresse, aber auch schwere Krankheit von Familienangehörigen u.ä. sein.