§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die hinsichtlich des Studienabschlusses die Bedingungen, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamtes (oder vergleichbar) der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation, erfüllt.


  2. Mitglieder, im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamtes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation, im Verbandsgebiet sind ordentliche Mitglieder.


  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden durch Annahme bestätigt.


  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit einer schriftlichen Austrittserklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestätigt.
    2. mit dem Tode des Mitglieds.
    3. mit dem Nichtbezahlen fälliger Mitgliedsbeiträge oder der Kaution.
    4. mit dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Er kann beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüssen des LDV Nord-West nicht Folge leistet oder durch sein Verhalten den Verbandsinteressen zuwider handelt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband und dessen Vermögen. Der Rechtsanspruch auf rückständige Beträge bleibt bestehen.


  6. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besonders um den LDV Nord-West und dessen Ziele verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.