§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der derzeitigen Mitglieder oder der Vorstand es unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die dazu erforderliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Tagung erfolgen.


  2. Die Tagesordnung ordentlicher Mitgliederversammlungen soll mindestens folgende Punkte umfassen:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Tätigkeitsbericht der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
    3. Bericht der Kassenwartin oder des Kassenwartes
    4. Bericht der zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Wahl des Vorstands, Wahl der zwei Kassenprüfferinnen / der Kassenprüfer, Wahl der Skriptenwartin / des Skriptenwarts und Wahl der Webmasterin / des Webmasters
    7. Verschiedenes


  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Nur ordentliche Mitglieder sind wahl- und abstimmungsberechtigt.


  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer. Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist nicht wählbar.


  6. Ist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes nicht erfolgreich, beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten eine Mitgliederversammlung ein. Ist dort die Wahl erneut nicht erfolgreich, kann der Vorstand die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Vermögens nach § 9 Abs. 2 mit dreiviertel Mehrheit beschließen.