§ 8 Protokollführung

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.